Patent- und Gebrauchsmuster
Machen technische Erfindungen wertvoller
Mit Patenten und Gebrauchsmustern können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent gibt dem Schutzrechtinhaber für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren bzw. beim Gebrauchsmuster bis zu 10 Jahren, das ausschließliche Recht, über seine Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne seine Zustimmung von der Erfindung Gebrauch machen, indem er etwa geschützte Produkte herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder importiert oder patentierte Verfahren anwendet. Patent- bzw. Gebrauchsmusterschutz kann für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erhalten werden. Dagegen ist ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz
nicht möglich u.a. für bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, z.B. Organisationsmodelle. Voraussetzung für den Patent- bzw. Gebrauchsmusterschutz ist eine Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Anmeldung muss eine umfassende Beschreibung der Erfindung enthalten, die einen
Fachmann in die Lage versetzt, sie nachvollziehen und sie ausführen zu können. Die Prüfung auf Patentfähigkeit erfolgt, wenn ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wird. Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung eingetragen.
Marken
Herkunfts-, Qualitäts- und Werbekennzeichen
Marken sind Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen. Sie dienen dazu,
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen
zu unterscheiden. Als Marken können u.a. Wort- oder Bildzeichen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen im Register
eingetragen werden, soweit sie grafisch darstellbar sind. Die Schutzdauer
einer Marke beträgt zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.
Eine Marke wird eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse
entgegenstehen. Nicht eingetragen werden insbesondere Zeichen oder Angaben,
die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen lediglich in ihrer Art,
Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben. Mit
der Eintragung erhält der Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Er
kann Dritten untersagen, ein mit der Marke identisches oder verwechselbares
ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen und gegebenenfalls Schadenersatz und Vernichtung verlangen. Nach
der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke können noch innerhalb von
drei Monaten Inhaber prioritätsälterer Marken Widerspruch erheben. Ein
erfolgreicher Widerspruch führt zur Löschung der jüngeren Marke.Design
Designschutz für Form- und Farbgestaltung
Schutzfähig ist die Form und/oder die Farbgebung von Gegenständen (z.B.
Stoffe, Möbel etc.). Ist ein Design eingetragen, so kann der Inhaber Dritten
verbieten, es ohne seine Zustimmung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- und auszuführen, sowie zu gebrauchen. Die Anmeldung muss das Design wiedergeben (fotografische oder sonstige grafische Darstellung). In einer Anmeldung können bis zu 100 Designs zusammengefasst werden, wenn sie in mindestens eine gemeinsame Warenklasse einzuordnen sind. Designschutz entsteht nur, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Neuheit und Eigenart werden allerdings bei der Eintragung des Designs in das Register nicht geprüft. Vielmehr werden Schutzvoraussetzungen erst in einem Nichtigkeitsverfahren geprüft, das Jedermann einleiten kann. Der Designschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung des Musters in das Register. Er kann bis zu 25 Jahre aufrechterhalten werden.