
Prioritätsfrist
Nach der Pariser
Verbandsübereinkunft von 1883 kann derjenige, der eine Anmeldung zunächst in
einem Land einreicht, die „Priorität“ ihres Anmeldetags auch für spätere
Anmeldungen in anderen Ländern in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch,
dass diese Anmeldungen denselben Anmeldungsgegenstand betreffen und der
Anmelder sie innerhalb von zwölf Monaten im Falle von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen bzw. innerhalb von 6 Monaten bei Marken- und
Designanmeldungen nach der ersten Anmeldung einreicht.
Internationale Patentanmeldung
Der PCT-Vertrag bietet die Möglichkeit, Patentschutz
für eine Erfindung in jedem einzelnen Land einer Vielzahl von Ländern
gleichzeitig zu beantragen, indem eine einzige "internationale"
Patentanmeldung anstelle mehrerer getrennter nationaler oder regionaler
Anmeldungen eingereicht wird. Mit der Einreichung einer PCT-Anmeldung können
Anmelder gleichzeitig Patentschutz für ihre Erfindung in 152 Ländern anstreben.
Europäische Patentanmeldung
Das Europäische Patentübereinkommen
(EPÜ) ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in 38 Ländern
Europas zu erhalten. Der Patentanmelder bestimmt, für welche Länder er Schutz
sucht.
Dieses Patent hat in jedem Land, für das es erteilt wird, dieselbe rechtliche
Wirkung wie ein nationales Patent. Es wird nach einer Sachprüfung auch für jene
Länder erteilt, in denen Patente sonst nur registriert werden und vermittelt
deshalb eine starke Schutzposition.
Laufzeit, Schutzbereich und verbindliche Fassung des europäischen Patents sowie
Nichtigkeitsgründe sind aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens in allen
seinen Vertragsstaaten einheitlich geregelt.
Unionsmarke
Bei einer Geschäftstätigkeit in mehreren EU-Ländern bietet Ihnen eine Unionsmarke
Schutz in der gesamten EU. Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und von diesem auch eingetragen. Eine
Unionsmarke gewährt dem Inhaber mit einer einzigen Eintragung Schutz in allen
EU-Mitgliedstaaten. Bei einer Unionsmarke geht es um alles oder nichts:
Entweder die Unionsmarke wird für alle Mitgliedstaaten eingetragen oder für
keinen Mitgliedstaat.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt
zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen
Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25
Jahren verlängert werden.
Ein nicht eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum geschützt,
an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union
erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Ablauf dieser drei Jahre kann die
Schutzdauer nicht verlängert werden.
Internationale registrierte Marken
Eine Marke kann nur dann Gegenstand einer internationalen Registrierung sein,
wenn sie nach dem Madrider Markenabkommen bereits national eingetragen oder
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bereits national angemeldet
wurde. Eine internationale Registrierung kann in einem der fünf Amtssprachen,
nämlich Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch oder Spanisch eingereicht
werden.
Internationale registrierte Designs
Das Haager Abkommen über die
internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle bietet eine praktische
Möglichkeit zur Registrierung von bis zu 100 Mustern in über 62 Territorien
durch Einreichung einer einzigen internationalen Anmeldung.